AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
GLW Arnsberg – Bereich Lohnfertigung / Produktion
Algemeines
Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der GLW Arnsberg an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
​
Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen wie Zeichnungen, Kalkulationen oder Mustern bleiben GLW Arnsberg vorbehalten. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Leistungsumfang
Die Leistungen umfassen die Herstellung, Bearbeitung und Lieferung von Werkstücken gemäß Kundenspezifikation. Der genaue Leistungsumfang wird im Einzelauftrag festgelegt.
Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung durch GLW Arnsberg zustande.
Preis und Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk, inkl. Verladung, jedoch exkl. Verpackung, Transport und Umsatzsteuer.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. GLW Arnsberg ist berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen.
Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen sind nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
Lieferzeit / Gefahrübergang
Liefertermine gelten nur bei vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.
Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Umstände berechtigen zur angemessenen Fristverlängerung.
Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit Übergabe an den Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich zugesagt.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von GLW Arnsberg.
Sicherungsübereignung, Verpfändung oder Weiterverkauf vor Eigentumsübergang sind unzulässig.
Mängelhaftung
GLW Arnsberg leistet für Sach- und Rechtsmängel Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Mangel ist unverzüglich anzuzeigen.
Bei Verweigerung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nachbesserung kann der Besteller mindern oder zurücktreten.
Keine Haftung besteht bei unsachgemäßer Nutzung, Montage oder Veränderung ohne Zustimmung.
Haftung und Eigentumsvorbehalt
GLW Arnsberg haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder im Rahmen gesetzlicher Produkthaftung.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GLW Arnsberg.
Verjährung
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
Ausnahmen gelten für Bauwerke oder Liefergegenstände, die deren Mangel verursachen sowie für Schadensersatzansprüche nach Haftung erster Absatz
Schlussbestimmung
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Arnsberg.
GLW Arnsberg ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.